Rechtliches


Hier findet ihr die Geschäftsordnung

Geschäftsordnung


 

1.            Die Arbeit der Schülervertretung

 

1.1    Wahlen 

 

1.1.1     Die Schülervertretung ist im zweijährigen Rhythmus in einer gleichen, allgemeinen, geheimen, unmittelbaren und freien Wahl von der Schülerschaft zu wählen. Jede Schülerin/jeder Schüler hat die Möglichkeit der Enthaltung. 

 

1.1.2     Die Schülervertretung kann in eigenem Ermessen, die Art der Wahl wählen
(z.B. Listen-/Personenwahl). 

 

1.1.3     Die Kandidierenden müssen sich der Schülerschaft in geeigneter Form vorstellen. 

 

1.2         Zusammensetzung 

 

1.2.1    Die Schülervertretung setzt sich aus allen 16 gewählten Schülerinnen und Schülern zusammen. Es können aber auch weitere Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, an den Sitzungen teilnehmen. Diese dürfen in den SV-Sitzungen mitreden und an Abstimmungen teilnehmen. 

 

1.2.2     Die Schülervertretung ist dazu berechtigt, Mitglieder, die sich nicht an SV-interne Regeln sowie Abmachungen halten oder ihre Mitarbeit verweigern, von der Schülervertretung auszuschließen. Dies ist möglich, wenn eine Mehrheit von 2/3 der Schülervertretung für einen Ausschluss des Mitgliedes stimmt. 

 

1.2.3   In regelmäßigem Abstand sollte die SV-Mitgliederliste aktualisiert werden, um dem aktuellen Stand entsprechendem Überblick zu erhalten.

 

1.3         Konstituierung 

 

1.3.1     Die SV wählt aus ihrer Mitte zwei SV-Sprecher*innen mit einfacher Mehrheit in einem geheimen, demokratischen Wahldurchgang. Wünschenswert ist die Partizipation beider Geschlechter. 

 

1.3.2   Die Wahl der SV-Sprecher*innen muss nicht zwingend auf eine SV-Wahl folgen. Es ist möglich und empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen die SV-Sprecher*innen zu bestätigen oder ggf. neu zu wählen. 

 

1.3.3   Wählbar sind alle anwesenden Schüler*innen der SV. 

 

1.3.4   Geleitet wird die Wahl durch die SV-Beratungslehrer*innen und/oder die noch amtierenden SV-Sprecher*innen.

 

1.3.5   Die aus Altersgründen ausscheidenden Mitglieder sind wahlberechtigt. 

 

1.4     SV-Sitzungen

 

1.4.1     An den SV-Sitzungen nehmen die SV-Mitglieder und eine Beratungslehrkraft teil. Möglichst begründete Abmeldungen müssen rechtzeitig im Voraus an die SV-Sprecher*innen gehen.

 

1.4.2   Es wäre wünschenswert, wenn die Schülerratssprecher*innen teilnehmen würden. Zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten können weitere Personen als Gäste eingeladen werden. 

 

1.4.3    Die SV-Sitzungen müssen während regulärer Schulwochen mindestens zweimal im Monat stattfinden. Sie sollten wöchentlich stattfinden. 

 

1.4.4    Die behandelten Themen in den SV-Sitzungen unterliegen der Vertraulichkeit. Die SV-Sitzungen sollen protokolliert werden. 

 

1.5     Abstimmungen und Wahlen

 

1.5.1   In der Regel gilt die einfache Mehrheit, davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. 

 

1.5.2   Einem Antrag auf eine geheime Wahl muss Folge geleistet werden.

 

1.5.3   Die SV ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird hierbei anhand der (aktuellen) SV-Mitgliederliste entnommen.

 

1.5.4.  In Fachkonferenzen und Gesamtkonferenzen sind die Vertreter*innen der SV grundsätzlich immer stimmberechtigt und sollten bei Bedarf in Fachkonferenzen darauf hinweisen.

 

 

 

2        Weitere SV-Arbeit

 

2.1     Die SV ist für die Gremienarbeit zuständig. Sie kann aus ihrer Mitte, aus dem Schülerrat oder aus der Schülerschaft Vertreter*innen in schulische Gremien (z.B. Fachkonferenzen, Gesamtkonferenzen etc.) delegieren. Für diese besteht Informationspflicht gegenüber der SV. 

 

2.2      Zur Finanzierung ihrer Arbeit kann die SV an die Gesamtkonferenz oder an die Schulleitung eine Etatforderung stellen. 

 

2.3      Die SV kann als Vermittlerin beziehungsweise als Schlichterin und Beisitzerin tätig werden. Sachlichkeit und Verschwiegenheit haben hierbei oberste Priorität! Es sollten möglichst „unbeteiligte“ SV-Mitglieder eingesetzt werden.

 

2.4      In der Gesamtkonferenz sitzen alle SV-Mitglieder, von denen 16 stimmberechtigt sind, sowie die beiden stimmberechtigten Schülerratssprecher*innen.

 

 

 

3.            Schülerrat 

 

3.1    Allgemeines 

 

3.1.1    Auf der ersten Schülerratssitzung eines jeden Schuljahres sollte der Punkt 3 ( Schülerrat ) der SV-Geschäftsordnung verlesen und bei Bedarf besprochen werden. 

 

3.1.2      Der Schülerrat setzt sich aus je zwei Vertreter*innen pro Klasse der Jahrgänge 5-7 und je einem Vertreter/einer Vertreterin pro Klasse/Profil der Jahrgänge 8-13 zusammen. Diese müssen innerhalb der ersten vier Wochen nach den Sommerferien gewählt werden. 

 

3.1.3      Die beiden Schülerratssprecher*innen werden von dem Schülerrat gewählt. Beide Personen müssen dabei entweder Klassen- oder Profilsprecher*innen sein oder der Schülervertretung angehören. 

 

3.1.4     Die SV hat die Pflicht den Schülerrat von wichtigen Entscheidungen der SV in Kenntnis zu setzen. 

 

3.1.5     Der Schülerrat kann sich von den SV-Beratungslehrer*innen unterstützen lassen. 

 

3.1.6   Der Schülerrat wählt ein Mitglied und dessen Vertretung in den Stadtschülerrat.

 

3.2          Schülerratssitzungen 

 

3.2.1      Die Schülerratssprecher*innen leiten die Versammlung. Die Schülerratssprecher*innen rufen die Tagesordnungspunkte der Reihe nach auf. Die Schülerratssprecher*in kann jederzeit das Wort ergreifen. Von jeder Schülerratssitzung wird ein Ergebnisprotokoll von den Protokollanten der SV angefertigt. 

 

3.2.2    Die Schülerratssprecher*innen stellen zu Beginn der Sitzung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche zuvor schriftlich eingeladen wurden. Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Schülerratssprecher*in zählt die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt das Ergebnis bekannt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Stimme durch Handzeichen abgegeben, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt. 

 

3.2.3     Sitz und Stimme in den Schülerratssitzungen haben je zwei Vertreter*innen pro Klasse der Jahrgänge 5-7 (wobei jede Klasse nur eine Stimme hat, nicht jede/r Vertreter*in!) und je ein Vertreter/eine Vertreterin pro Klasse/Profil der Jahrgänge 8-13. Bei Verhinderung dieser ist innerhalb der jeweiligen Klasse je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestimmen. Es wird sich durch Handzeichen zu Wort gemeldet. Die Schülerratssprecher*innen erteilen das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Die Versammlung kann auf Antrag eines Schülerrats-/ SV-Mitgliedes die Redezeit beschränken. 

 

3.2.4     Jedes Mitglied des Schülerrates kann Anträge stellen. Ein Antrag muss spätestens 2 Tage vor der Versammlung bei den Schülerratssprecher*innen eingehen. Verspätet eingegangene Anträge können durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden. 

 

3.2.5     Reden zur Geschäftsordnung werden bevorzugt behandelt. Sie werden mit dem Zuruf „Zur Geschäftsordnung!“ eingeleitet. Zur Geschäftsordnung sind nur folgende Anträge möglich: 

 

  •       Nichtbefassen mit einem Antrag 
  •       Vertagen eines Tagesordnungspunktes 
  •       Begrenzung der Redezeit oder Aufhebung derselben 
  •       Schluss der Rednerliste / Schluss der Diskussion 
  •       Unterbrechen oder Vertagen der Sitzung 
  •       Rederecht für ein Nichtmitglied des Schülerrates 
  •       Wiederholung einer Abstimmung (Sachbeiträge sind nicht zugelassen) 

 

3.2.6     Nach Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Diskussion kann je eine Rednerin/ein Redner für und gegen einen Antrag sprechen. Danach wird abgestimmt. Hierbei sind die Klassen-/Profilsprecher*innen mit jeweils einer Stimme pro Klasse/ Profil stimmberechtigt.   

 

4               Zusammenarbeit von SV und Schülerrat 

 

4.1          Die SV sollte in Absprache mit den Schülerratssprecher*innen jährlich zu mindestens einer Schülerratssitzung einladen. 

 

5.       Schulvorstand 

 

5.1      Wahlen

 

5.1.1   Die Schülervertreter*innen für den Schulvorstand werden durch den Schülerrat mindestens alle 2 Jahre in einer geheimen Wahl bestimmt.

 

5.1.2   Die Schülervertreter*innen für den Schulvorstand sollten möglichst zu Beginn des Schuljahres parallel zur SchuVo-Wahl in der Elternvertretung und der Lehrerschaft gewählt werden (aktuell alle ungeraden Jahre).

 

5.1.3    Als Schülervertreter*innen für den Schulvorstand können alle Schülerinnen und Schüler der gesamten Schülerschaft kandidieren. Die vier Kandidierenden mit den meisten Stimmen vertreten die Schülerschaft im Schulvorstand. Die Kandidierenden auf den Plätzen fünf bis acht fungieren als Vertretung der gewählten Mitglieder im Schulvorstand. 

 

5.1.4    Die Schülervertreter*innen für den Schulvorstand werden in einer gleichen, allgemeinen, geheimen, unmittelbaren und freien Wahl vom Schülerrat gewählt. 

 

6.       Inkrafttreten der Geschäftsordnung

 

6.1    Diese Geschäftsordnung und etwaige Änderungen dieser treten am Tage ihrer Annahme durch den Schülerrat des Ratsgymnasiums Osnabrück in Kraft. Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Schülerrates geändert werden. 

 

    

 

  

 

Osnabrück, den 30.09.2021